OLG Rostock - Urteil vom 29.12.2004
3 U 19/04
Normen:
VOB/B § 6 § 16 ; BGB § 284 Abs. 1 (a.F.) § 341 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 107/00

Bauverzögerung durch verspätete Übergabe eines Ausführungsplans - Folgen der unterbliebenen Anzeige einer Behinderung

OLG Rostock, Urteil vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 3 U 19/04

DRsp Nr. 2006/23401

Bauverzögerung durch verspätete Übergabe eines Ausführungsplans - Folgen der unterbliebenen Anzeige einer Behinderung

1. Ist der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Leistungen selbst in Verzug, ist die verspätete Übergabe eines Ausführungsplans (hier: Schalplan) nicht ursächlich für die Bauverzögerung. 2. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur Anzeige einer Behinderung, kann er aus der Behinderung keine eigenen Rechte ableiten, insbesondere werden vereinbarte Ausführungsfristen nicht verlängert. Ist eine vertragsstrafenbewehrte Ausführungsfrist vereinbart, ist die Vertragsstrafe trotz der Behinderung verwirkt.

Normenkette:

VOB/B § 6 § 16 ; BGB § 284 Abs. 1 (a.F.) § 341 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um restlichen Werklohn der Klägerin für ausgeführte Arbeiten am Neubauvorhaben "Zweifamilienhaus G./M. in R.-R.".