VGH Hessen - Urteil vom 04.12.2008
4 A 882/08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 2 1 HS.; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; BImSchG § 50; EGV Art. 249; ROG § 3 Nr. 6; Seveso-II-Richtlinie Art. 12; VwGO § 75; 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) § 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 73 Nr. 170
BauR 2009, 1260
DVBl 2009, 204
GewArch 2009, 217
UPR 2009, 115
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 2454/05

Bauvorbescheid; Begrenzung von Störfallauswirkungen; Dennoch-Störfall; Drittwiderspruch; Europäische Richtlinie; Gemengelage; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Heranrücken; Leitfaden; öffentlich genutztes Gebäude; Optimierungsgebot; raumbedeutsame Maßnahme; Richtlinienkonform Auslegung; Rücksichtnahmegebot; Seveso-II-Richtlinie; Sicherheitsabstand; Störfallbetrieb; Störfall-Kommission; Störfall-Verordnung; Trennungsgrundsatz; Umsetzung; unbeplanter Innenbereich; unmittelbare Wirkung; Untätigkeitsklage

VGH Hessen, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 4 A 882/08

DRsp Nr. 2008/25165

Bauvorbescheid; Begrenzung von Störfallauswirkungen; Dennoch-Störfall; Drittwiderspruch; Europäische Richtlinie; Gemengelage; gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Heranrücken; Leitfaden; öffentlich genutztes Gebäude; Optimierungsgebot; raumbedeutsame Maßnahme; Richtlinienkonform Auslegung; Rücksichtnahmegebot; Seveso-II-Richtlinie; Sicherheitsabstand; Störfallbetrieb; Störfall-Kommission; Störfall-Verordnung; Trennungsgrundsatz; Umsetzung; unbeplanter Innenbereich; unmittelbare Wirkung; Untätigkeitsklage

1) Entscheidet die Widerspruchsbehörde nicht über den gegen einen positiven Bauvorbescheid eingelegten Nachbarwiderspruch, so kann der durch den Bauvorbescheid Begünstigte Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage auf Zurückweisung des Widerspruchs erheben. 2) Zu der Frage, ob ein Gartencenter mit Freiverkaufsflächen in der Nachbarschaft eines unter die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) fallenden Betriebsbereichs sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt und das Gebot der Rücksichtnahme wahrt. 3) Zu der Frage, ob die Pflicht eines unter die Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereichs, die Auswirkungen eines "Dennoch-Störfalls" zu begrenzen (§ 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung), die Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstands umfasst.