Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Am 2. Juni 2000 beantragte die G. GbR - die Rechtsvorgängerin der Klägerin - beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit jeweils einer Nennleistung von 1800 KW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m (Gesamthöhe 100 m). Die Windkraftanlagen sollen auf den Flurstücken 37/1 und 188/43 der Flur 3, Gemarkung H., im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde errichtet werden.
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