VG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2018
2 K 12861/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; LBO § 57; LBO § 58 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1;

Bauvorbescheid; Klageänderung; Unbeplanter Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Verfestigung

VG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 K 12861/17

DRsp Nr. 2019/6113

Bauvorbescheid; Klageänderung; Unbeplanter Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Verfestigung

1. Der Wechsel von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist keine teilweise Klagerücknahme, sondern eine Klageänderung. 2. Ob einem Bebauungskomplex das für einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche städtebauliche Gewicht zukommt, ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7; LBO § 57; LBO § 58 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohnhauses.

Der Kläger beantragte am 12.12.2016 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem im nördlichen Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstück XXX, das sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet (Vorhabengrundstück).