OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 15.08.2000
2 L 203/99
Normen:
Ingenieurgesetz M-V (IngG M-V) §§ 11, 31 ;
Fundstellen:
UPR 2001, 236
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 11.05.1999

Bauvorlageberechtigung, Begriff des Bauingenieurs

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 2 L 203/99

DRsp Nr. 2001/3435

Bauvorlageberechtigung, Begriff des Bauingenieurs

»Bauingenieur im Sinne von § 11 IngG M-V ist nur ein Inhaber des akademischen Grades "Bauingenieur". Es ist nicht ausreichend, Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder verwandter Fachrichtungen zu sein.«

Normenkette:

Ingenieurgesetz M-V (IngG M-V) §§ 11, 31 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt seine Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure.

Dem Kläger wurde am 30.06.1973 durch die Universität Rostock der akademische Grad "Diplom-Meliorationsingenieur" verliehen. Er war in der Folgezeit zunächst beim Meliorationsbaukombinat, später beim Tiefbaukombinat tätig. Seit 1990 ist er Mitgesellschafter und Leiter des Bereichs Projekte und Konstruktionen der Br. - und I. -bau GmbH N. Auf seinen Antrag vom 23.11.1990 wurde er am 29.11.1990 als privater Ingenieur für das Aufgabengebiet Bauingenieurwesen in der Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau zugelassen.

Am 25.10.1994 beantragte der Kläger die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer.