VGH Hessen - Urteil vom 30.12.1994
3 TH 525/94
Normen:
VwGO §§ 80, 80a ; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; HessBauOHessBauO (1990) § 107; BauVorlVOBauVorlVO (1977) § 4;

Bauvorlagenpflicht, DIN VDE 0848, Drittschutz, Funkübertragungsstelle, Gefahr, Immissionsschutz, Mobilfunk, Nachbarschutz, Sendemast, Sicherheitsabstand, Standortbescheinigung, Strahlen, Vorbehalt des Gesetzes, Vorsorge, Wellen, elektromagnetisch, Zustimmung

VGH Hessen, Urteil vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 3 TH 525/94

DRsp Nr. 1997/7452

Bauvorlagenpflicht, DIN VDE 0848, Drittschutz, Funkübertragungsstelle, Gefahr, Immissionsschutz, Mobilfunk, Nachbarschutz, Sendemast, Sicherheitsabstand, Standortbescheinigung, Strahlen, Vorbehalt des Gesetzes, Vorsorge, Wellen, elektromagnetisch, Zustimmung

»1. Die bauaufsichtliche Zustimmung (§ 107 HBO 1990) ist ein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1, 80a VwGO. 2. Die Bauvorlagenpflicht gemäß § 4 Abs. 2 BauVorlVO 1977 und die Verpflichtung zur immissionsschutzrechtlichen Prüfung begründen keinen verfahrensrechtlichen Drittschutz. 3. Eine parlamentarische Leitentscheidung ist für die Einführung des Mobilfunks nicht erforderlich. 4. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind schädliche Umwelteinwirkungen durch den Betrieb des Mobilfunks nicht festzustellen und nicht auszuschließen. Angesichts verschiedener, teilweise angezweifelter biologischer Phänomene wird im Verfahren eines Nachbarn zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache als offen angesehen. 5. Bei der Interessenabwägung erscheint als Vorsorge vor Gesundheitsrisiken im athermischen Bereich eine Erhöhung des vom Bundesamt für Post und Telekommunikation ermittelten Sicherheitsabstands für das C- und D-Netz um den Faktor 10 angemessen.«

Normenkette:

VwGO §§ 80, 80a ; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; HessBauOHessBauO (1990) § 107;