OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1998
17 W 250/98
Normen:
BRAGO § 59 Abs. 1, § 57 ; ZPO § 788 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 639
OLGReport-Köln 1999, 98
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 119/98

Bauwerksicherungshypothek; Vollziehung; Zwangsvollstreckung; Kostenerstattung; Verfügung, einstweilige; Vormerkung

OLG Köln, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen 17 W 250/98

DRsp Nr. 1999/2834

Bauwerksicherungshypothek; Vollziehung; Zwangsvollstreckung; Kostenerstattung; Verfügung, einstweilige; Vormerkung

»Der Rechtsanwalt erhält für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs aus § 648 BGB, gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 BRAGO eine 3/10 Gebühr, die der Schuldner gemäß § 788 ZPO zu erstatten hat (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Beschluß vom 26.11.1986 - 17 W 666/86, JurBüro 1987, 762).«

Normenkette:

BRAGO § 59 Abs. 1, § 57 ; ZPO § 788 ;

Gründe:

Die formell bedenkenfreie Erinnerung, die aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RepflG), erweist sich als begründet; sie führt in Abänderung des angefochtenen Beschlusses zu einer Anhebung der als zu erstattende Kosten der Vollziehung der von dem Antragsteller unter dem 24. Februar 1998 erwirkten einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner zu 1) festgesetzten 40,10 DM um 514,46 DM auf 554,56 DM.