Im Grundbuch war zugunsten des Beteil. zu 1 eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung einer Grundstücksteilfläche eingetragen. Die Teilungsgenehmigung wurde zwar versagt, jedoch mit dem Hinweis auf eine mögliche Genehmigung nach einer Bauplanänderung. Die Vormerkung wurde daraufhin im Grundbuch gelöscht. Der Beteil. zu 1 wendet sich gegen diese Löschung der Vormerkung.
»... Das LG ist der Meinung, der .. schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch des Beteil. zu 1, der gemäß § 883 Abs. 1 BGB durch die Vormerkung gesichert wurde, sei durch die rechtskräftige Versagung der Teilungsgenehmigung entfallen. Dies trifft nicht zu.
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