BayObLG vom 05.12.1989
RReg 2 Z 189/89
Normen:
GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BRS 53 Nr. 83
BayObLGZ 1989, 452
DRsp V(522)226e
NVwZ-RR 1990, 284

BayObLG - 05.12.1989 (RReg 2 Z 189/89) - DRsp Nr. 1992/6749

BayObLG, vom 05.12.1989 - Aktenzeichen RReg 2 Z 189/89

DRsp Nr. 1992/6749

e. Entschädigungsanspruch im Falle von Überschwemmungsschäden aufgrund eines zu eng bemessenen Brückendurchlasses unter einer Gemeindestraße.

Normenkette:

GG Art. 14 ;

»... Der Bau eines zu engen Brückendurchlasses [unter einer Gemeindeverbindungsstraße] stellt einen unmittelbaren enteignungsgleichen Eingriff dar, wenn er ursächlich für die Überschwemmung von Grundstücken ist.

Für eine Überschwemmung, die auf den Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße mit zu gering bemessenem Brückendurchlaß zurückzuführen ist, ist die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs auch dann entschädigungspflichtig, wenn sie den Landkreis mit der Planung und Durchführung der Straßenbauarbeiten beauftragt hatte. ...«

Fundstellen
BRS 53 Nr. 83
BayObLGZ 1989, 452
DRsp V(522)226e
NVwZ-RR 1990, 284