»... Der Bau eines zu engen Brückendurchlasses [unter einer Gemeindeverbindungsstraße] stellt einen unmittelbaren enteignungsgleichen Eingriff dar, wenn er ursächlich für die Überschwemmung von Grundstücken ist.
Für eine Überschwemmung, die auf den Ausbau einer Gemeindeverbindungsstraße mit zu gering bemessenem Brückendurchlaß zurückzuführen ist, ist die Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs auch dann entschädigungspflichtig, wenn sie den Landkreis mit der Planung und Durchführung der Straßenbauarbeiten beauftragt hatte. ...«
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