BayObLG - Urteil vom 14.01.1993 (2Z BR 102/92) - DRsp Nr. 1994/1791
BayObLG, Urteil vom 14.01.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 102/92
DRsp Nr. 1994/1791
»Die entsprechende Anwendung des § 502BGB oder des § 513BGB kann auch für Erwerbsrechte und Übereignungsansprüche vereinbart werden, die nicht aus einem Wiederkauf oder Vorkauf stammen.Eine Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines Rückübereignungsanspruchs, der sich weder aus einem Wiederkauf noch aus einem Vorkauf ergibt, kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn auf den Anspruch § 502BGB oder § 513BGB angewendet werden soll und die Berechtigten in Gütergemeinschaft leben. Die Vereinbarung gibt jedenfalls dann einen Sinn, wenn zwar der Anspruch den Berechtigten weiterhin gemeinschaftlich zusteht, aber nicht mehr zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört.«