I.
Der Kläger und seine Ehefrau haben um die Wende des Jahres 1963/64 ein im Bereich der beigeladenen Gemeinde gelegenes Grundstück erworben. Der Beklagte erteilte in der Annahme, die Erwerber beabsichtigten nicht, das Grundstück zu bebauen, das Negativattest gem. § 23 Abs. 2 BBauG. Ende Mai 1964 beantragte der Kläger Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück.
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