BVerwG - Urteil vom 01.12.1972
IV C 6.71
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 34; BBauG § 35; VwGO § 137 Abs. 1;
Fundstellen:
BBauBl 1974, 351
BRS 25 Nr. 36
BVerwGE 41, 227
BauR 1973, 99
BayVBl 1973, 358
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 33
DRsp Nr. 1996/15984
DVBl 1973, 641
DWW 1974, 68
DÖV 1973, 347
MDR 1973, 785
NJW 1973, 1014
VerwRspr 25, 69
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.11.1970 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 329/69

Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden Bebauungsplans; Umfang des Außenbereichs; Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs; Begriff der Baulücke

BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - Aktenzeichen IV C 6.71

DRsp Nr. 1996/26749

Beachtlichkeit eines während des Revisionsverfahrens zustandekommenden Bebauungsplans; Umfang des Außenbereichs; Voraussetzungen für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs; Begriff der "Baulücke"

1. Ein während der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens zustandekommender Bebauungsplan ist im Revisionsverfahren zu beachten. 2. Nach der Begriffsbestimmung des Bundesbaugesetzes gehören zum Außenbereich alle von den §§ 30 und 34 BBauG nicht erfaßten Flächen. 3. Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, daß das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhanges bildet. 4. Eine nach § 34 BBauG bebaubare Baulücke ist nicht gegeben, wenn die Fläche so groß ist, daß sie in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt wird.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 34; BBauG § 35; VwGO § 137 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger möchte östlich des Rheines im Stadtteil K gelegenes Grundstück von ungefähr 19 000 qm Größe mit zehn Wohnhochhäusern von bis zu 19 Geschossen bebauen. Der Beklagte hat die Voranfrage des Klägers abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.