I.
Der Kläger möchte östlich des Rheines im Stadtteil K gelegenes Grundstück von ungefähr 19 000 qm Größe mit zehn Wohnhochhäusern von bis zu 19 Geschossen bebauen. Der Beklagte hat die Voranfrage des Klägers abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.
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