LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2023
5 Sa 141/22
Normen:
BGB § 368;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 318/21

Beachtung widersprüchlichen Parteivortrags in der richterlichen BeweiswürdigungGeltung der Wahrheitspflicht für die Prozessparteien aus § 138 Abs. 1 ZPODarlegungs- und Beweislast in der VergütungsklageGrundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 141/22

DRsp Nr. 2023/16210

Beachtung widersprüchlichen Parteivortrags in der richterlichen Beweiswürdigung Geltung der Wahrheitspflicht für die Prozessparteien aus § 138 Abs. 1 ZPO Darlegungs- und Beweislast in der Vergütungsklage Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess

Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens darf Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er früherem Vorbringen widerspricht. Etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Den Parteien steht es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. Sie unterliegen vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO und haben den aus ihrer Sicht der Wahrheit entsprechenden Sachverhalt vorzutragen.

1. Verlangt der Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat er darzulegen und, sofern der Arbeitgeber dies bestreitet, zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Der Arbeitnehmer trägt für die Behauptung, er habe die geschuldete Arbeit verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.