LG Heidelberg, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 6 T 210/00
DRsp Nr. 2001/9939
Beantwortung von Fragen zur Führung des Baubuchs
Im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung wegen fruchtloser Mobiliar-Zwangsvollstreckung braucht der Schuldner Fragen nach der Führung eines Baubuches nicht zu beantworten.