BGH - Urteil vom 23.01.1974
IV ZR 92/72
Normen:
BauGB § 192 ; BauGB § 193 ; ZPO § 404 ;
Fundstellen:
BGHZ 62, 93
DRsp IV(415)107c
DRsp IV(415)107c-f
DRsp IV(415)49Nr. 2
DVBl 1975, 491
DÖV 1974, 533
MDR 1974, 477
NJW 1974, 701

Beauftragung des Gutachterausschusses mit der Ermittlung des Grundstückswerts; Ablehnung von Mitgliedern des Gutachterausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit; Ladung der Mitglieder des Ausschusses zur Erläuterung des Gutachtens

BGH, Urteil vom 23.01.1974 - Aktenzeichen IV ZR 92/72

DRsp Nr. 1996/14885

Beauftragung des Gutachterausschusses mit der Ermittlung des Grundstückswerts; Ablehnung von Mitgliedern des Gutachterausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit; Ladung der Mitglieder des Ausschusses zur Erläuterung des Gutachtens

Das Gericht verstößt nicht gegen § 404 ZPO, wenn es mit der Ermittlung des Wertes eines Grundstückes den Gutachterausschuß nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 BBauG (jetzt §§ 192 ff. BauGB) beauftragt. Einzelne Mitglieder des Gutachterausschusses können nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Bedenken gegen die Unparteilichkeit eines Ausschußmitgliedes können aber bei der Würdigung des Beweiswerts einer Auskunft oder eines Gutachtens berücksichtigt werden. Die Gutachtenerstattung im gerichtlichen Verfahren ist Sachverständigenbeweis; die §§ 402 ff. ZPO können nur angepaßt angewendet werden; eine Aufforderung zur Ergänzung oder zur Stellungnahme zum Parteivorbringen ist nur bei konkreten Einwänden oder Beanstandungen der Parteien möglich. Die Ladung sämtlicher Mitglieder des Ausschusses zur Erläuterung des Gutachtens kann nicht verlangt werden.

Normenkette:

BauGB § 192 ; BauGB § 193 ; ZPO § 404 ;

Hinweise:

Hinweis zu A