Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Den Beteiligten zu 1 und 2 ist der Nachweis nicht gelungen, daß das Grundstück bereits in den dreißiger Jahren rechtsverbindlich zu Wohnzwecken überplant worden ist. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
2. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde auch nicht dadurch begründet, daß die frühere Bauleitplanung der ehemaligen Gemeinde W. "Planreife" im Sinne des damals einschlägigen § 33 BBauG erreicht hätte.
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