BGH - Urteil vom 27.09.1994
III ZR 1/94
Normen:
BauGB § 42 ; BBauG §§ 30 33 34 35 ;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 33 Planreife 1
BGHR BauGB § 42 Abs. 1 Nutzung, zulässige 4
IBR 1995, 268
NJW 1995, 1677
NVwZ 1995, 413
UPR 1995, 106
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, LG Ansbach, vom 19.11.1993vom 30.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 1392/92 - Vorinstanzaktenzeichen O 353/91

Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken durch Planreife

BGH, Urteil vom 27.09.1994 - Aktenzeichen III ZR 1/94

DRsp Nr. 2002/5269

Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken durch Planreife

Eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken wird auch nicht dadurch begründet, dass die frühere Bauleitplanung einer ehemaligen (inzwischen eingemeindeten) Gemeinde "Planreife" im Sinne des damals einschlägigen § 33 BBauG erreicht hat.

Normenkette:

BauGB § 42 ; BBauG §§ 30 33 34 35 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Den Beteiligten zu 1 und 2 steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 44 BBauG/§ 42 BauGB nicht zu.

1. Den Beteiligten zu 1 und 2 ist der Nachweis nicht gelungen, daß das Grundstück bereits in den dreißiger Jahren rechtsverbindlich zu Wohnzwecken überplant worden ist. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

2. Eine Bebaubarkeit des Grundstücks zu Wohnzwecken wurde auch nicht dadurch begründet, daß die frühere Bauleitplanung der ehemaligen Gemeinde W. "Planreife" im Sinne des damals einschlägigen § 33 BBauG erreicht hätte.