OLG Dresden - Urteil vom 19.03.1997
8 U 1386/96
Normen:
BGB §§ 242 459 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 401
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 4394/95

Bebaubarkeit eines Grundstücks als Sachmangel

OLG Dresden, Urteil vom 19.03.1997 - Aktenzeichen 8 U 1386/96

DRsp Nr. 1998/4908

Bebaubarkeit eines Grundstücks als Sachmangel

Sachmängelhaftung hinsichtlich der Bebaubarkeit eines Grundstücks: Ist ein Verkauf des Grundstück abweichend von den Vorstellungen der Kaufvertragsparteien nicht (mehr) bebaubar, weil ein ursprünglich erteilter Bauvorbescheid zurückgenommen wurde, so gilt die Sachmängelhaftung nach Kaufrecht. Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage werden durch diese Spezialvorschriften verdrängt, auch wenn die Gewährleistungsansprüche verjährt sind.

Normenkette:

BGB §§ 242 459 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Teilkaufpreises in Höhe von 2.205.115,00 DM aus einem Kaufvertrag über Grundstücke nebst Projektentwicklung bis zur Erteilung der Baugenehmigung.

Die Hotel Biber GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ..., ist im Wege der Verschmelzung als Ganzes übergegangen auf die Klägerin. Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 26.09.1996.