VGH Bayern - Urteil vom 25.03.2004
25 N 01.308
Normen:
VwGO §47 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 515
DÖV 2005, 486
NVwZ-RR 2005, 776
NuR 2005, 256

Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet; Antragsfrist bei Funktionslosigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Funktionslosigkeit wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

VGH Bayern, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 25 N 01.308

DRsp Nr. 2006/2696

Bebauungsplan; Antragsbefugnis bei Zwangsversteigerung; Sondergebiet Kurgebiet; Antragsfrist bei Funktionslosigkeit; Rechtsschutzbedürfnis; Funktionslosigkeit wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

»Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zugelassenen Nutzung funktionslos werden und außer Kraft treten. Voraussetzung eines Außerkrafttretens wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung auf Dauer ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig erscheint (in Anlehnung an BVerwGE 54, 5 und 56, 283).«

Normenkette:

VwGO §47 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan "Sondergebiet - Kurgebiet" der Antragsgegnerin. Die Antragsteller machen geltend, dass der Bebauungsplan wegen Unwirtschaftlichkeit der zulässigen Nutzung funktionslos geworden und außer Kraft getreten sei.

Die Antragsteller sind Grundstücks- oder Wohnungseigentümer im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks