OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.11.2003
3 K 29/99
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 ; LuftVG § 6 ; LuftVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 38 ;
Fundstellen:
DVBl 2004, 1124
NuR 2004, 534
NuR 2005, 48

Bebauungsplan, Flughafen, Normenkontrolle

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 29/99

DRsp Nr. 2008/6974

Bebauungsplan, Flughafen, Normenkontrolle

»1. Antragstellern fehlt die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan für einen Flughafen, soweit sie geltend machen, dass Festsetzungen zu Beeinträchtigungen durch Fluglärm führen würde, deren Realisierung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG bedarf. 2. Die auf das Grundeigentum gestützte Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2. Satz 1 VwGO fehlt, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Antragsbefugnis vermitteln soll, kein über das Führen des Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (in Anschluss an BVerwG, U. v. 27.10.2000 - 4 A 10/99 - BVerwGE 112, 135 = NVwZ 2001, 427). 3. § 38 BauGB idF. des BauROG 1998 gilt auch für die Genehmigung nach § 6 LuftVG

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 ; LuftVG § 6 ; LuftVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 38 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Privatpersonen, die in der Nähe des Flugplatzes Z. Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen sind bzw. dort wohnen; der Antragsteller zu 1. ist zudem Eigentümer des Flurstücks 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Z., das im Bebauungsplangebiet liegt und direkt an die Landebahn angrenzt bzw. Teil von ihr ist. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3 ("Flugplatz Z.") der Antragsgegnerin vom 12.03.1997.