Die Antragsteller sind Privatpersonen, die in der Nähe des Flugplatzes Z. Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen sind bzw. dort wohnen; der Antragsteller zu 1. ist zudem Eigentümer des Flurstücks 77/1 der Flur 2 der Gemarkung Z., das im Bebauungsplangebiet liegt und direkt an die Landebahn angrenzt bzw. Teil von ihr ist. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 3 ("Flugplatz Z.") der Antragsgegnerin vom 12.03.1997.
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