BVerwG - Beschluss vom 20.05.2003
4 BN 57.02
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 S. 4 § 215a Abs. 1 ; BBauG (1960) § 5 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 3 § 11 Abs. 2 ; BNatSchG 1976 § 12 § 15 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 624
ZfBR 2003, 692
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 11279/01

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; Öffnungsklausel zugunsten Bauleitplanung; immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Sondergebiet; umweltschützende Belange in der Abwägung; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht

BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 4 BN 57.02

DRsp Nr. 2003/8801

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung; immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel; Sondergebiet; umweltschützende Belange in der Abwägung; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht

»1. Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt. 2. Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar. 3. § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.«

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3 S. 4 § 215a Abs. 1 ; BBauG (1960) § 5 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs. 3 S. 3 § 11 Abs. 2 ; BNatSchG 1976 § 12 § 15 ; VwGO § 47 Abs. 5 S. 4 ;

Gründe:

I.