BVerwG - Urteil vom 08.10.1998
4 C 6.97
Normen:
BauGB (1986) § 29 S. 1 § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 107, 264
BauR 1999, 159
BRS 60, 363
DÖV 1999, 701
DVBl 1999, 241
NJW 1999, 1730
NuR 1999, 106
NVwZ 1999, 297
UPR 1999, 109
ZfBR 1999, 46
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig - Urteil vom 03.05.1995 - 8 A 91/93,
OVG Schleswig-Holstein, vom 31.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 200/95

Bebauungsrecht - Bauen im Außenbereich; Ersatzbau für durch Brand zerstörtes Gebäude; zulässigerweise errichtetes Gebäude; genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben; Zeugnis über die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit (Negativattest)

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - Aktenzeichen 4 C 6.97

DRsp Nr. 1999/3698

Bebauungsrecht - Bauen im Außenbereich; Ersatzbau für durch Brand zerstörtes Gebäude; zulässigerweise errichtetes Gebäude; genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben; Zeugnis über die Genehmigungs- und Anzeigefreiheit (Negativattest)

»Ein unter Geltung des § 29 Satz 1 BBauG/BauGB 1986 errichtetes Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn es nach Landesrecht genehmigungs- und anzeigefrei war und deshalb nicht den bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BBauG/BauGB unterlag oder wenn nach seiner Errichtung ohne Baugenehmigung und ohne Bauanzeige ein bauaufsichtsbehördliches Zeugnis ausgestellt worden ist, es sei genehmigungs- und anzeigefrei.«

Normenkette:

BauGB (1986) § 29 S. 1 § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm der beklagte Kreis die Beseitigung einer Holzhütte mit einer Grundfläche von 10 m x 6,5 m aufgegeben hat. Die Holzhütte liegt auf einem dem Kläger gehörenden Wiesengrundstück im Außenbereich.