BVerwG - Beschluß vom 13.10.1998
4 B 93.98
Normen:
BauNVO §§ 14 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BRS 60, 265
BauR 1999, 145
IBR 1999, 227
NJ 1999, 158
NJW 1999, 1275
NVwZ 1999, 298
NZM 1999, 135
UPR 1999, 74
ZfBR 1999, 174
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 10.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 5506/95
OVG Niedersachsen, vom 29.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1223/97

Bebauungsrecht - Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage; Immissionen; Lärm; erhebliche Belästigung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Standort-Alternativen

BVerwG, Beschluß vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 4 B 93.98

DRsp Nr. 1999/3690

Bebauungsrecht - Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage; Immissionen; Lärm; erhebliche Belästigung; Rücksichtnahmegebot; Nachbarschutz; Standort-Alternativen

»Wertstoffcontainer (hier: u.a. für Altglas) können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.«

Normenkette:

BauNVO §§ 14 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Kläger möchten, daß der Beklagte gegen die Aufstellung von Wertstoffsammelcontainern in ihrer Nachbarschaft einschreitet. Ihre Bescheidungsklage war im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine neue Entscheidung über ihren Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten verneint, weil die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht fehlerhaft sei; hinzu komme in einer den Klaganspruch insgesamt zu Fall bringenden Weise, daß die Aufstellung der Wertstofftonnen öffentliches Baurecht nicht verletze, so daß ein Ermessen des Beklagten gar nicht erst eröffnet sei.