Die Kläger möchten, daß der Beklagte gegen die Aufstellung von Wertstoffsammelcontainern in ihrer Nachbarschaft einschreitet. Ihre Bescheidungsklage war im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine neue Entscheidung über ihren Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten verneint, weil die ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten nicht fehlerhaft sei; hinzu komme in einer den Klaganspruch insgesamt zu Fall bringenden Weise, daß die Aufstellung der Wertstofftonnen öffentliches Baurecht nicht verletze, so daß ein Ermessen des Beklagten gar nicht erst eröffnet sei.
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