BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; 4. BImSchV Nr. 2.2 Sp. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 812
BauR 2000, 1019
DVBl 2000, 939
DÖV 2000, 640
NJW 2000, 3799
NVwZ 2000, 679
UPR 2000, 234
ZfBR 2000, 421
Vorinstanzen:
I. VGH Mannheim - vom 17.06.1999 - VGH 10 S 44/99 ,
Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; Typisierungslehre für Nutzungsarten nach der BauNVO.
BVerwG, Beschluß vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 4 B 87.99
DRsp Nr. 2000/3772
Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; "Typisierungslehre" für Nutzungsarten nach der BauNVO.
»Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1BauNVO - seiner Art nach - erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1BImSchG sind, kommt es - anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets - für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.«
Normenkette:
BauGB § 30 Abs. 1 ; BauNVO § 8 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 S. 1, 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; 4. BImSchV Nr. 2.2 Sp. 2;
Gründe:
I.
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