BVerwG - Urteil vom 23.09.1999
4 C 6.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 22 ; 18. BImSchV § 2 Abs. 2, 6 S. 2;
Fundstellen:
BRS 62, 404
BVerwGE 109, 314
BauR 2000, 234
DVBl 2000, 192
DÖV 2000, 463
NVwZ 2000, 1050
NZM 2001, 249
UPR 2000, 183
ZUR 2000, 345
ZfBR 2000, 128
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - vom 05.10.1995 - VG 1 K 547/95.KO -,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 13513/95

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines Baugebiet; Baulücke; Nachbarschaft zum Sportplatz; Sportlärm; unzumutbare Belästigungen; Eigenart des Baugebiets; Vorbelastung; heranrückende Wohnbebauung; Rücksichtnahmegebot.

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 4 C 6.98

DRsp Nr. 2000/5144

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines Baugebiet; Baulücke; Nachbarschaft zum Sportplatz; Sportlärm; unzumutbare Belästigungen; Eigenart des Baugebiets; Vorbelastung; heranrückende Wohnbebauung; Rücksichtnahmegebot.

»In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärmimmissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte. Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt.