BVerwG - Beschluß vom 28.07.1999
4 B 38.99
Normen:
1. BImSchV ; BImSchG §§ 22, 23, 24 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2, 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62, 764
DÖV 2000, 81
GewArch 1999, 494
JuS 2000, 1030
NVwZ 2000, 552
NuR 1999, 694
UPR 2000, 37
ZUR 2000, 165
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4151/94
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 12767/97

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich; Rücksichtnahmegebot; Schädliche Umwelteinwirkungen; Kleinfeuerungsanlage, Emissionsgrenzwerte; erhebliche Belästigung der Nachbarschaft.

BVerwG, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 4 B 38.99

DRsp Nr. 1999/10438

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht - Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich; Rücksichtnahmegebot; Schädliche Umwelteinwirkungen; Kleinfeuerungsanlage, Emissionsgrenzwerte; erhebliche Belästigung der Nachbarschaft.

»Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks. Eine Kleinfeuerungsanlage kann auch bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV im Einzelfall aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen und damit auch das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene - baurechtliche - Rücksichtnahmegebot verletzen.«

Normenkette:

1. BImSchV ; BImSchG §§ 22, 23, 24 ; BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, 2, 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I.