BVerwG - Urteil vom 21.01.1972
IV C 49.69
Normen:
BBauG § 34; BBauG § 35;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 29
VerwRspr 24, 176
ZMR 1972, 241

Bebauungszusammenhang; Flächennutzungsplan; Landschaftsschutzverordnung

BVerwG, Urteil vom 21.01.1972 - Aktenzeichen IV C 49.69

DRsp Nr. 2009/19523

Bebauungszusammenhang; Flächennutzungsplan; Landschaftsschutzverordnung

********************* 1. Zwei ursprünglich getrennte Bebauungszusammenhänge können zu einer Einheit werden, wenn sie sich in einer Weise entwickeln, die insgesamt den Eindruck der Zusammengehörigkeit entstehen läßt. 2. Weder die in einem Flächennutzungsplan enthaltene Darstellung noch das Veränderungsverbot einer Landschaftsschutzverordnung können im unbeplanten Innenbereich die Zulässigkeit eines nach der vorhandenen Bebauung unbedenklichen Vorhabens in Frage stellen.

Die Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1969 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrenshit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Normenkette:

BBauG § 34; BBauG § 35;

Gründe:

I. Der Kläger möchte auf dem südwestlichen Teil des unbebauten Flurstücks xxx der Gemarkung W. Flur xxx ein Wohnhaus errichten. Das etwa 5.000 qm große Flurstück wird bisher als Weideland genutzt. Es liegt am Südhang des Wiehengebirges und grenzt mit seiner südlichen Seite in einer Breite von 100 m an eine Gemeindeverbindungsstraße.