Die Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrenshit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
I. Der Kläger möchte auf dem südwestlichen Teil des unbebauten Flurstücks xxx der Gemarkung W. Flur xxx ein Wohnhaus errichten. Das etwa 5.000 qm große Flurstück wird bisher als Weideland genutzt. Es liegt am Südhang des Wiehengebirges und grenzt mit seiner südlichen Seite in einer Breite von 100 m an eine Gemeindeverbindungsstraße.
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