FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2004
11 K 757/02 BG
Normen:
BewG § 21 Abs. 1 ; BewG § 69 Abs. 1 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 4 ; BauG § 196 ; BauG § 199 Abs. 1 ; WertV § 4 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 717
EFG 2005, 94

Bedarfsbewertung; Grundvermögenszurechnung; Bauerwartungsland; Nutzungsänderung; Absehbare Zeit - Nutzungsänderung in absehbarer Zeit bei Bauerwartungsland

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 11 K 757/02 BG

DRsp Nr. 2005/631

Bedarfsbewertung; Grundvermögenszurechnung; Bauerwartungsland; Nutzungsänderung; Absehbare Zeit - Nutzungsänderung in "absehbarer Zeit" bei Bauerwartungsland

1. Der für die Abgrenzung landwirtschaftlicher Flächen von Bauerwartungsland erhebliche unbestimmte Rechtsbegriff der "absehbaren Zeit" i.S.d. § 69 Abs. 1 BewG ist für die Bedarfsbewertung in Anlehnung an § 4 Abs. 2 WertV auszulegen. 2. Danach liegt Bauerwartungsland vor, sobald innerhalb eines Zeitraums bis zu acht oder auch mehr Jahren eine bauliche Nutzung nach allen Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art. greifbar ist, ohne dass sie mit Sicherheit zu erwarten sein muss. 3. Die auf den Sechs-Jahres-Zeitraum für die Hauptfeststellungen des Einheitswerts des Grundbesitzes bezogene BFH-Rechtsprechung zum Begriff der absehbaren Zeit kann nicht auf die stichtagsbezogene Bedarfsbewertung übertragen werden.

Normenkette:

BewG § 21 Abs. 1 ; BewG § 69 Abs. 1 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 4 ; BauG § 196 ; BauG § 199 Abs. 1 ; WertV § 4 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das zu bewertende Grundstück (Grundbuch Gemeinde H Bl. , Flur , Flurstück 100, ) als Ackerland oder Bauerwartungsland zu bewerten ist.