OLG Köln - Urteil vom 11.04.2003
19 U 122/02
Normen:
BGB (a.F.) § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 209 Abs. 2 § 211 Abs. 1 §§ 212a 213 ; KV (a.F.) Nr. 1202;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 212
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 110/02

Bedeutung des Stillstandes des Verfahrens nach Widerspruch des Schuldners gegen Mahnbescheid für die Verjährung von Werklohnansprüchen

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 19 U 122/02

DRsp Nr. 2003/10207

Bedeutung des Stillstandes des Verfahrens nach Widerspruch des Schuldners gegen Mahnbescheid für die Verjährung von Werklohnansprüchen

1. Die Annahme der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB a.F. setzt den Nachweis voraus, dass die Werkleistungen für den eigenen Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht worden sind. Allein der Umstand, dass das im Auftrag des Bauherrn zu errichtende Gebäude nach dessen Fertigstellung an gewerbliche Mieter (u.a. an eine von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer betriebene GmbH) vermietet werden sollte, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Errichtung des Gebäudes dem Gewerbebetrieb des Bauherrn diente.