OLG Koblenz - Urteil vom 24.09.1998
5 U 112/98
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 755
NJW-RR 1999, 1250
OLGReport-Koblenz 1999, 353
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 137/97

Bedingte Schlussrechnung, Prüfbarkeit, Richtigkeit, Pauschalpreisabrede

OLG Koblenz, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 5 U 112/98

DRsp Nr. 1999/6394

"Bedingte" Schlussrechnung, Prüfbarkeit, Richtigkeit, Pauschalpreisabrede

»1) Formuliert der Architekt, "die Schlussrechnung würde lauten", erstellt er diese sodann und bietet er einen Nachlass von 1/3 für eine Bereinigung der Angelegenheit an, so ist dies trotz der konjunktivischen Formulierung eine Schlussrechnung.2) Prüfbarkeit einer Rechnung bedeutet nur Nachvollziehbarkeit, nicht auch Richtigkeit. Das gilt auch für den Fall einer unwirksamen Pauschalpreisabrede. (Anschluss an BGH BauR 1988, 364; BauR 1989, 222, 225).«

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Er war von den Beklagten beauftragt, ein Einfamilienhaus zu planen. Dazu nahm er seine Tätigkeit im Februar 1994 auf. Am 6. April 1994 schlossen die Parteien einen schriftlichen "Architektenvertrag", der eine pauschale Honorierung des Klägers in Höhe von 50.000,-- DM vorsah. Damit sollte die gesamte Objekt- und Tragwerksplanung abgegolten sein ("Honorierung pauschal 50.000,-- inkl. MWST inkl. Nebenkosten + Statiker").