Der Kläger vermittelte der beklagten Baufirma 1996 einen Vertrag. Hierfür versprach die Beklagte die Zahlung einer Maklerprovision von 50.000,-- DM. Weiter ist in der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 folgendes bestimmt (Bl. 5 GA):
"Die Zahlungen werden wie folgt unterteilt:
20.000,-- DM sofort, die restliche Summe wird entsprechend den Zahlungseingängen unterteilt gezahlt".
Wie versprochen hat der Kläger 20.000,-- DM erhalten; die restlichen 30.000,-- DM begehrt er mit der Klage.
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