OLG Koblenz - Urteil vom 22.09.1999
5 U 2036/98
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1, § 158 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz - 3. O. 46/98,

Bedingung- oder Fälligkeitsabrede bei Maklerlohnversprechen

OLG Koblenz, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 5 U 2036/98

DRsp Nr. 2001/13826

Bedingung- oder Fälligkeitsabrede bei Maklerlohnversprechen

»1. Wird in einem Maklervertrag vereinbart, die Provision sei erst nach Eingang des Kaufpreises zu zahlen, so kann es sich um eine vertragliche Bedingung oder auch nur um eine Fälligkeitsabrede handeln.2. Wird im konkreten Fall die Provision für die Vermittlung eines Bauvorhabens versprochen und ferner vereinbart, ein Teil der Provision werde sofort, der Rest entsprechend den Zahlungseingängen gezahlt und war zum Zeitpunkt des Versprechens die Maklerleistung bereits erbracht, so handelt es sich um eine Fälligkeitsabrede.«

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1, § 158 ;

Tatbestand:

Der Kläger vermittelte der beklagten Baufirma 1996 einen Vertrag. Hierfür versprach die Beklagte die Zahlung einer Maklerprovision von 50.000,-- DM. Weiter ist in der schriftlichen Parteivereinbarung vom 23. Juli 1996 folgendes bestimmt (Bl. 5 GA):

"Die Zahlungen werden wie folgt unterteilt:

20.000,-- DM sofort, die restliche Summe wird entsprechend den Zahlungseingängen unterteilt gezahlt".

Wie versprochen hat der Kläger 20.000,-- DM erhalten; die restlichen 30.000,-- DM begehrt er mit der Klage.