BVerwG - Beschluß vom 26.05.1972
IV B 36.72
Normen:
BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1972, 286
BRS 25 Nr. 77
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 99
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 14.12.1971 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 765/69

Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft bei Außenbereichsvorhaben

BVerwG, Beschluß vom 26.05.1972 - Aktenzeichen IV B 36.72

DRsp Nr. 2009/19357

Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft bei Außenbereichsvorhaben

Beeinträchtigt ein Bauvorhaben im Außenbereich die Eigenart der Landschaft, so kann hiervon bei der Entscheidung über die Bebauungsgenehmigung nicht deshalb abgesehen werden, weil erwartet werden kann, daß mit der künftigen Entwicklung diese Beeinträchtigung später wieder entfallen wird.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Das Beschwerdevorbringen läßt nicht ohne weiteres erkennen, welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe der Kläger für gegeben hält. Aufgrund seiner gesamten Ausführungen kann aber - wenn auch nicht ohne Bedenken - angenommen werden, daß er die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache geltend machen und darlegen wolle (vgl. a.a.O. Nr. 1 mit Abs. 3 Satz 3). Sein in dieser Weise verstandenes Vorbringen reicht jedoch für eine Zulassung der Revision nicht aus.