Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die dem Beigeladenen erteilten und gemäß § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - sofort vollziehbaren Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 19. Januar 2000 zur Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf den in der Ortsgemeinde K. gelegenen Grundstücken Flur ..., Parzellen Nrn. ... sowie Flur ..., Parzellen Nrn. ... / ... und ... hat keinen Erfolg.
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