OLG Hamm - Beschluss vom 06.02.2007
6 W 5/07
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 28/02

Beendigung des Beweisverfahrens durch Zeitablauf

OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 6 W 5/07

DRsp Nr. 2007/7166

Beendigung des Beweisverfahrens durch Zeitablauf

Ein selbständiges Beweisverfahren endet, wenn die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens ihre Einwendungen mitgeteilt haben.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren einen Antrag vom 07.11.2006 auf ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu bestimmten, näher bezeichneten Punkten seiner Begutachtung zurückgewiesen, weil das letzte Gutachten vom 15.01.2006 datiere und der Antrag zu spät gestellt sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn der Antrag vom 07.11.2006 ist nicht verspätet.

Ein selbständiges Beweisverfahren ist beendet, wenn die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH JR 2004, 199). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller in angemessenen Zeiträumen reagiert. Das Verfahren ist deshalb nicht beendet.