LG Mainz, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 18/01
Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens
OLG Koblenz, Beschluß vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 32/03
DRsp Nr. 2004/5075
Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens
Eine Frist zur Stellungnahme zu einem in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens von sechs Wochen ist ausreichend bemessen. Werden innerhalb der Frist Einwendungen nicht erhoben oder die Ergänzung oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des Gutachtens beantragt, so ist das selbständige Beweisverfahren beendet.