OLG Koblenz - Beschluß vom 27.01.2003
8 W 32/03
Normen:
ZPO § 407a Abs. 2 S. 1 § 485 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2003, 162
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 18/01

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Koblenz, Beschluß vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 8 W 32/03

DRsp Nr. 2004/5075

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens

Eine Frist zur Stellungnahme zu einem in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens von sechs Wochen ist ausreichend bemessen. Werden innerhalb der Frist Einwendungen nicht erhoben oder die Ergänzung oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erörterung des Gutachtens beantragt, so ist das selbständige Beweisverfahren beendet.

Normenkette:

ZPO § 407a Abs. 2 S. 1 § 485 ;

Gründe: