OLG Düsseldorf - Beschluss vom 28.08.2000
21 W 36/00
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 § 492 Abs. 1 § 411 Abs. 4 § 411 Abs. 4 S. 2 § 485 Abs. 2 S. 2 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1775
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 25/98

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bei längeren Vergleichsverhandlungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 21 W 36/00

DRsp Nr. 2001/3329

Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens bei längeren Vergleichsverhandlungen

»1. Einwendungen gegen die im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Sachverständigengutachten, ebenso die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen, sind entweder innerhalb einer vom Gericht hierfür gesetzten Frist (§ 411 Abs. 4 S. 2 ZPO), sonst gemäß §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 S. 1 ZPO innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Erledigung der Beweisaufnahme mitzuteilen. Andernfalls ist das selbständige Beweisverfahren beendet.2. Treten die Beteiligten in Ansehung eines bis dahin unvollständigen Beweisergebnisses in ernsthafte Vergleichsverhandlungen ein, so kann im Einzelfall ein Zeitraum von 5 1/2 Monaten zwischen der letzten Anhörung des Sachverständigen und dem Eingang eines Antrages auf Fortsetzung des Beweisverfahrens noch angemessen i.S. des § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO sein.«

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 § 492 Abs. 1 § 411 Abs. 4 § 411 Abs. 4 S. 2 § 485 Abs. 2 S. 2 § 97 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;

Gründe: