OLG Thüringen - Beschluß vom 28.06.2000
6 Verg 2/00
Normen:
BGB §§ 133, 157, 145 ; GBW §§ 107, 114 Abs. 1; VOB/A § 19 Nr. 3, § 24 Nr. 3, § 28;
Fundstellen:
BauR 2000, 1611

Beendigung des Vergabeverfahrens; Verlängerung der Bindefrist)

OLG Thüringen, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 2/00

DRsp Nr. 2001/3359

Beendigung des Vergabeverfahrens; Verlängerung der Bindefrist)

»1. Nicht der formelle Zuschlag, sondern der zivilrechtlich wirksame Vertrag beendet das Vergabeverfahren. Gegenstand eines Prüfungsverfahrens nach §§ 107 ff, 116 ff GWB kann daher die Unwirksamkeit des Vertragsabschlusses infolge Dissenses sein. 2. Die Bietererklärung, über einen zunächst bestimmten Zeitpunkt hinaus an das Angebot gebunden zu sein, ist als empfangsbedürftige Willenserklärung nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Das vergaberechtliche Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot legen nahe, die Auslegung auf solche Begleitumstände zu beschränken, welche alle noch für die Auftragsvergabe in Betracht kommenden Bieter kennen können.