Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlungsverzug befinde.
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