BGH - Versäumnisurteil vom 07.09.2000
VII ZR 183/99
Normen:
BGB §§ 286, 288;
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Beendigung des Verzuges

BGH, Versäumnisurteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen VII ZR 183/99

DRsp Nr. 2000/7464

Beendigung des Verzuges

Mit der Bezahlung der geltend gemachten Forderung endet der Verzug des Schuldners, auch wenn die Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wird.

Normenkette:

BGB §§ 286, 288;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht erkennt die geltend gemachten Zinsen zu, weil sich die Beklagte seit dem 23. Mai 1995 bzw. 16. November 1995 in Zahlungsverzug befinde.