Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens
OLG Hamm, vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 12 W 40/04
DRsp Nr. 2005/13860
Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens nach mündlicher Erläuterung des Gutachtens
Ist die mündliche Erläuterung des Gutachtens angeordnet, so endet das selbständige Beweisverfahren mit dem Verlesen oder dem Zugang des Sitzungsprotokolls. Die Beendigung ist jedoch hinausgeschoben, wenn nach mündlicher Anhörung des Sachverständigen innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 1 Monat) Ergänzungsfragen gestellt werden.