OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.2000
5 W 32/00
Normen:
ZPO §§ 406 485 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1302 (Ls)
BauR 2001, 835
OLGReport-Düsseldorf 2001, 257
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 338/99

Befangenheit des Sachverständigen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 5 W 32/00

DRsp Nr. 2001/9941

Befangenheit des Sachverständigen

»1. Sich aus der Tätigkeit des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren ergebende Befangenheitsgründe müssen im selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht werden. Im Hauptverfahren können sie nicht mehr geltend gemacht werden.2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen bestimmt sich nach den Kosten für die Beauftragung eines neuen Gutachters, da Ziel des Befangenheitsantrages die Einsetzung eines neuen Gutachters ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 406 485 ;

Gründe: