OLG Celle - Beschluss vom 08.03.2007
6 W 1/07
Normen:
ZPO § 406 ;
Fundstellen:
BauR 2008, 134
BauR 2008, 134
OLGReport-Celle 2007, 875
OLGReport-Celle 2007, 875
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OH 7/02

Befangenheit eines Sachverständigen wegen geschäftlicher Beziehungen eines Mitarbeiters zu einer Partei

OLG Celle, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 6 W 1/07

DRsp Nr. 2008/22129

Befangenheit eines Sachverständigen wegen geschäftlicher Beziehungen eines Mitarbeiters zu einer Partei

»Zieht ein Sachverständiger einen Mitarbeiter als Helfer (hier: für Tatsachenfeststellungen) hinzu, ist er verpflichtet, diesen nach geschäftlichen Beziehungen zu den Parteien des Verfahrens zu befragen und die Antwort im positiven Fall den Parteien mitzuteilen.«

Normenkette:

ZPO § 406 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

1. Das Gesuch der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2006, den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. H. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist fristgerecht am 12. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen, da die Antragsgegnerin gemäß § 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Denn sie hat das Ablehnungsgesuch auf Tatsachen gestützt, die ihr erst beim Ortstermin am 9. Oktober 2006 bekannt geworden sind. Anschließend ist das Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit ab Kenntniserlangung angebracht worden.