Die sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Das Gesuch der Antragsgegnerin vom 11. Oktober 2006, den Sachverständigen Prof. Dr. Ing. H. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist fristgerecht am 12. Oktober 2006 beim Landgericht eingegangen, da die Antragsgegnerin gemäß § 294 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Denn sie hat das Ablehnungsgesuch auf Tatsachen gestützt, die ihr erst beim Ortstermin am 9. Oktober 2006 bekannt geworden sind. Anschließend ist das Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit ab Kenntniserlangung angebracht worden.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|