OVG Niedersachsen - Beschluss vom 09.09.2004 1 ME 194/04
Normen:
NdsBauO § 86 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 372
NVwZ-RR 2005, 17
Befreiung von Grenzabstandsvorschriften - Austauschverhältnis, nachbarliches; Befreiung; Grenzabstand; Maß der baulichen Nutzung; Nachbarschutz
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 1 ME 194/04
DRsp Nr. 2008/969
Befreiung von Grenzabstandsvorschriften - Austauschverhältnis, nachbarliches; Befreiung; Grenzabstand; Maß der baulichen Nutzung; Nachbarschutz
»1. Zum nachbarschützenden Charakter der Festsetzungen zum Nutzungsmaß.2. Grundstücke, welche im wesentlichen nur den Zweck von Verkehrsflächen erfüllen, genießen nicht den Schutz der Grenzabstandsvorschriften. Dasselbe kann für private Wasserflächen gelten, die nicht im Eigentum eines bestimmten Anliegers stehen.3. Bei der Frage, ob sich der Nachbar trotz eigener Überschreitung auf die Verletzung des Grenzabstandes durch das angegriffene Vorhaben berufen kann, ist eine wertende, nicht allein auf die Fläche des "Abstandsschattens" abstellende Betrachtung anzustellen.«
Normenkette:
NdsBauO § 86 Abs. 1 ;
Tatbestand:
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