BVerwG - Beschluss vom 17.05.2018
1 WNB 2.18
Normen:
WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2 S. 1; WBO § 23a Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2019, 111

Befugnis des Truppendienstgerichts zur Nachbesserung des angefochtenen Beschlusses und Behebung der gerügten Verfahrensmängel i.R.d. Entscheidung der Abhilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 1 WNB 2.18

DRsp Nr. 2018/14369

Befugnis des Truppendienstgerichts zur Nachbesserung des angefochtenen Beschlusses und Behebung der gerügten Verfahrensmängel i.R.d. Entscheidung der Abhilfe einer Nichtzulassungsbeschwerde

Das Truppendienstgericht ist nicht befugt, im Rahmen der Entscheidung, ob einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen wird, den angefochtenen Beschluss nachzubessern und gerügte Verfahrensmängel zu beheben.

Tenor

Der Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Truppendienstgericht Nord zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

WBO § 22a Abs. 2 Nr. 3; WBO § 23a Abs. 2 S. 1; WBO § 23a Abs. 3;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 13. Dezember 2017 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Truppendienstgericht (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO).