Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 07.03.2012 wird als unzulässig verworfen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach §
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.018,75 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin schrieb im EU-Amtsblatt vom 06.12.2011 die Lieferung von Nahrungsmitteln und Getränken für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber im Regierungsbezirk Unterfranken im offenen Verfahren aus.
Am Wettbewerb beteiligten sich nur die Antragstellerin und die Beigeladene.
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