OLG München - Beschluss vom 04.05.2012
Verg 05/12
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1; GWB § 69 Abs. 1; GWB § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2012, 1296
VergabeR 2012, 668-669
VergabeR 2012, 807-808
BauR 2012, 1698
Vorinstanzen:
VK Nordbayern, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21.VK-3194-03/12

Befugnis des Vergabesenats zur Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung unabhängig vom Einverständnis der Beteiligten

OLG München, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen Verg 05/12

DRsp Nr. 2013/13381

Befugnis des Vergabesenats zur Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung unabhängig vom Einverständnis der Beteiligten

Der Vergabesenat ist in Analogie zu § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO berechtigt, eine unzulässige Beschwerde unabhängig vom Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 07.03.2012 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 118 GWB und einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 93.018,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1; GWB § 69 Abs. 1; GWB § 120 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb im EU-Amtsblatt vom 06.12.2011 die Lieferung von Nahrungsmitteln und Getränken für die in den Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Asylbewerber im Regierungsbezirk Unterfranken im offenen Verfahren aus.

Am Wettbewerb beteiligten sich nur die Antragstellerin und die Beigeladene.