I.
Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Errichtung eines Wohnhauses. Die Pläne waren von dem Streithelfer zu 1) angefertigt worden.
Nach Aushebung der Baugrube gegen Ende des Jahres 2001 wurde festgestellt, dass der Streithelfer zu 1) den Baukörper zu tief in das - geneigte - Gelände eingeplant hatte.
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