OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2005
24 U 115/04
Normen:
BGB § 278 § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 331/03

Beginn der Ausführung eines Gewerks zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine schriftliche Pläne vorliegen - Vermessungsingenieur als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 24 U 115/04

DRsp Nr. 2005/17415

Beginn der Ausführung eines Gewerks zu einem Zeitpunkt, zu dem noch keine schriftliche Pläne vorliegen - Vermessungsingenieur als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

»1. Liegen schriftliche Pläne zur Zeit der Ausführung eines bestimmten Gewerks noch nicht vor, dann hat der Bauunternehmer entweder - gegebenenfalls unter Abgabe einer Behinderungsanzeige - bis zur Vorlage der Pläne zuzuwarten oder er hat sich auf anderem als schriftlichem Wege verlässliche Klarheit über die Planvorgaben zu verschaffen. 2. In der Übermittlung des Standes der baufachlichen Planung ist der Vermessungsingenieur nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Bauunternehmer.«

Normenkette:

BGB § 278 § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger beauftragten die Beklagte mit der Errichtung eines Wohnhauses. Die Pläne waren von dem Streithelfer zu 1) angefertigt worden.

Nach Aushebung der Baugrube gegen Ende des Jahres 2001 wurde festgestellt, dass der Streithelfer zu 1) den Baukörper zu tief in das - geneigte - Gelände eingeplant hatte.