OVG Niedersachsen - Beschluß vom 03.05.1999
9 L 1856/99
Normen:
NdsKAG § 6 Abs. 6;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 44

Beginn der Beitragspflicht)

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 03.05.1999 - Aktenzeichen 9 L 1856/99

DRsp Nr. 2001/5056

Beginn der Beitragspflicht)

»1. Im Kanalbaubeitragsrecht entsteht die sachliche Beitragspflicht nicht erst mit der Fertigstellung der Gesamtanlage des öffentlichen Leitungsnetzes, sondern bereits dann, wenn das einzelne Grundstück angeschlossen werden "kann" (Bestätigung der st. Rspr. - OVG Lüneburg, Urt. V. 23.8.1989 - NdsRpfl 1990, 26 = dng 1989, 356 = NSt-N 1989, 358). 2. Durch eine erst nach betriebsfertiger Herstellung des Kanals eingegangene Unternehmerrechnung oder erst danach durchgeführte Schlußabnahme der Baumaßnahme wird die Entstehung der Beitragspflicht - anders als im Straßenausbaubeitragsrecht - nicht hinausgeschoben.«

Normenkette:

NdsKAG § 6 Abs. 6;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 44