BVerwG - Urteil vom 25.01.1974
IV C 2.72
Normen:
BBauG § 31 Abs. 2; BGB § 242; VwGO § 57; VwGO § 58; VwGO § 70;
Fundstellen:
BB 1974, 1416
BRS 28 Nr. 133
BVerwGE 44, 294
BauR 1974, 401
BayVBl 1974, 473
Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 9
DÖV 1974, 385
MDR 1974, 696
NJW 1974, 1260
VerwRspr 26, 497
ZfBR 1988, 41
Vorinstanzen:
OVG Bremen,
VG Bremen,

Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei fehlender ordnungsgemäßer Bekanntgabe

BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - Aktenzeichen IV C 2.72

DRsp Nr. 1996/26968

Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei fehlender ordnungsgemäßer Bekanntgabe

1. Ist dem Nachbarn die Baugenehmigung, durch die er sich beschwert fühlt, nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der §§ 70 und 58 Abs. 2 VwGO eine Widerspruchsfrist. 2. Hat er jedoch gleichwohl sichere Kenntnis von der Baugenehmigung erlangt oder hätte er sie erlangen müssen, so kann ihm nach Treu und Glauben die Berufung darauf versagt sein, daß sie ihm nicht amtlich mitgeteilt wurde. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist nach § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO so, als sei ihm die Baugenehmigung in dem Zeitpunkt amtlich bekanntgegeben worden, in dem er von ihr sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Normenkette:

BBauG § 31 Abs. 2; BGB § 242; VwGO § 57; VwGO § 58; VwGO § 70;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B-straße 1. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks B-straße 3. Für diesen Bereich der B-straße ist im Jahre 1920 die Gewerbeklasse IV festgesetzt worden.