OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.07.2007
VII-Verg 18/07
Normen:
ZPO § 180 Satz 1; ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1; GWB § 61 Abs. 1 Satz 1; GWB § 69 Abs. 1; GWB § 114 Abs. 3 Satz 2; GWB § 115 Abs. 1; GWB § 117 Abs. 1 Alt. 2; GWB § 120 Abs. 2; VwZG § 5 Abs. 2 Satz 1;

Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 18/07

DRsp Nr. 2009/3291

Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer

1. Ist die Entscheidung der Vergabekammer den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Zustellungsurkunde und einige Tage später gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, so ist für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde die erste Zustellung maßgeblich. 2. Ist die Beschwerdefrist versäumt und begehrt die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so hat sie sich nicht nur mit den Umständen des zweiten Zustellungsversuchs, sondern auch damit auseinander zu setzen, warum die erste Zustellung nicht zur Notierung der Beschwerdefrist geführt hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 08. Mai 2007, VK 3 - 37/076, wird verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschluss des Senats vom 13. Juni 2007 ist gegenstandslos, ebenso der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 180 Satz 1; ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1; GWB § 61 Abs. 1 Satz 1; GWB § 69 Abs. 1; GWB § 114 Abs. 3 Satz 2; GWB § 115 Abs. 1; GWB § 117 Abs. Alt. 2;