I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb in einer acht Gebäudeeinheiten mit 93 Wohnungen und zwei Läden umfassenden und noch zu errichtenden Wohnanlage eine Eigentumswohnung, die zum Haus Nr. 6 gehörte. Die aus selbständigen Baukörpern bestehende Anlage wurde in Bauabschnitten errichtet.
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