Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgericht München I vom 1. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
Die Beklagte bietet Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen an. In einem Forum in ihrem Internetauftritt machte sie im Juni 2016 die nachfolgend in der Formel des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aussagen, die der Kläger erfolglos als unlauter abmahnte.
Mit Urteil vom 1. Februar 2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
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