BGH - Beschluß vom 09.07.1984
KRB 1/84
Normen:
GWB § 1 Abs.1, § 38 Abs.1 Nr.1; OWiG § 31 Abs.2 Nr.1, § 130 ;
Fundstellen:
BGHSt 32, 389
BGHZ 92, 84
DRsp IV(468)143b-c
LM OWiG § 31 Nr. 2
MDR 1984, 958
NJW 1984, 2372
NJW 1984, 2373
NStZ 1985, 77
wistra 1984, 187
Vorinstanzen:
KG,

Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von Subventionsabsprachen

BGH, Beschluß vom 09.07.1984 - Aktenzeichen KRB 1/84

DRsp Nr. 1992/4823

Beginn der Verfolgungsverjährung bei Verstoß gegen das Verbot von Subventionsabsprachen

»Zur Frage der Verjährung einer Aufsichtspflichtverletzung bei Submissionsabsprachen.«

Normenkette:

GWB § 1 Abs.1, § 38 Abs.1 Nr.1; OWiG § 31 Abs.2 Nr.1, § 130 ;

Gründe:

I. Die Betroffenen sind Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Nebenbetroffenen, einer Bauunternehmung. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts haben sich Unternehmensangehörige der Nebenbetroffenen an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über die Teilnahme an der Ausschreibung für ein Bauvorhaben der öffentlichen Hand beteiligt.

Den Betroffenen wird zur Last gelegt, vorsätzlich Aufsichtsmaßnahmen im Sinne von § 130 OWiG unterlassen und dadurch die Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in ihrem Unternehmen nicht verhindert zu haben.

Das Bundeskartellamt hat deshalb am 21. September 1983 gegen sie und die Nebenbetroffene Geldbußen festgesetzt.